Die Antragstellerin wendet sich gegen die Gültigkeit des Teilregionalplans Rohstoffsicherung vom 19.05.1999, soweit im Plansatz 3.2.6.3 auf einer Fläche nördlich des Steinbruchs S. im südöstlichen Teil der Gemarkung der Antragstellerin mit der Standort-Nr. 7019-2 ein schutzbedürftiger Bereich für den Abbau von Natursteinen (Kalkstein, Granit, Gneis) festgesetzt wird.
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