Bauleitplanung: Steuerung der Höhenentwicklung von Gebäuden; Begriff der besonderen städtebaulichen Gründe und Ausschluss von Wohnungen im erdgeschossigen Bereich in Mischgebieten; Parallele Festsetzung von Grundflächenzahl und -größe; Begriff der in überwiegend bebauten Gebieten in § 1 Abs. 10 BauNVO; Frühzeitiger Ausschluss von Alternativen bei der Straßenführung; Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG und Abwägungsdefizit
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.09.2001 - Aktenzeichen 7a D 111/99.NE
DRsp Nr. 2009/18351
Bauleitplanung: Steuerung der Höhenentwicklung von Gebäuden; Begriff der "besonderen städtebaulichen Gründe" und Ausschluss von Wohnungen im erdgeschossigen Bereich in Mischgebieten; Parallele Festsetzung von Grundflächenzahl und -größe; Begriff der "in überwiegend bebauten Gebieten" in § 1 Abs. 10BauNVO; Frühzeitiger Ausschluss von Alternativen bei der Straßenführung; Abwägungsdirektive des § 50BImSchG und Abwägungsdefizit
1. § 16BauNVO lässt die Festsetzung einer maximalen Giebelbreite zur Steuerung der Höhenentwicklung von Gebäuden nicht zu.2. Der Ausschluss von Wohnungen im erdgeschossigen Bereich in Mischgebieten ist nicht gemäß § 1 Abs. 7BauNVO durch "besondere städtebauliche Gründe" gerechtfertigt, wenn er lediglich dazu dienen soll, die Entwicklung des Gebiets zu einem faktischen Wohngebiet zu verhindern.3. Für ein Baugebiet können sowohl eine Grundflächenzahl (GRZ) als auch eine Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (GR; hier: Baukörper einschl. Anbauten dürfen eine Grundfläche von max. 1.750 qm nicht überschreiten) nebeneinander festgesetzt werden; das Wort "oder" in § 16 Abs. 2 Nr. 1BauNVO steht dem nicht entgegen.
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