OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.09.2001
7a D 111/99.NE
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 10; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1; BImSchG § 50;
Fundstellen:
BauR 2002, 913
BRS 64 Nr. 77
DVBl 2002, 723
NVwZ-RR 2002, 715
UPR 2002, 459
ZfBR 2002, 584

Bauleitplanung: Steuerung der Höhenentwicklung von Gebäuden; Begriff der besonderen städtebaulichen Gründe und Ausschluss von Wohnungen im erdgeschossigen Bereich in Mischgebieten; Parallele Festsetzung von Grundflächenzahl und -größe; Begriff der in überwiegend bebauten Gebieten in § 1 Abs. 10 BauNVO; Frühzeitiger Ausschluss von Alternativen bei der Straßenführung; Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG und Abwägungsdefizit

OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.09.2001 - Aktenzeichen 7a D 111/99.NE

DRsp Nr. 2009/18351

Bauleitplanung: Steuerung der Höhenentwicklung von Gebäuden; Begriff der "besonderen städtebaulichen Gründe" und Ausschluss von Wohnungen im erdgeschossigen Bereich in Mischgebieten; Parallele Festsetzung von Grundflächenzahl und -größe; Begriff der "in überwiegend bebauten Gebieten" in § 1 Abs. 10 BauNVO; Frühzeitiger Ausschluss von Alternativen bei der Straßenführung; Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG und Abwägungsdefizit

1. § 16 BauNVO lässt die Festsetzung einer maximalen Giebelbreite zur Steuerung der Höhenentwicklung von Gebäuden nicht zu. 2. Der Ausschluss von Wohnungen im erdgeschossigen Bereich in Mischgebieten ist nicht gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO durch "besondere städtebauliche Gründe" gerechtfertigt, wenn er lediglich dazu dienen soll, die Entwicklung des Gebiets zu einem faktischen Wohngebiet zu verhindern. 3. Für ein Baugebiet können sowohl eine Grundflächenzahl (GRZ) als auch eine Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (GR; hier: Baukörper einschl. Anbauten dürfen eine Grundfläche von max. 1.750 qm nicht überschreiten) nebeneinander festgesetzt werden; das Wort "oder" in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO steht dem nicht entgegen.