VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 08.03.2005
5 S 551/02
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 ; StrG § 5 Abs. 3 Satz 2 ; StrG § 5 Abs. 6 Satz 1 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1416
NuR 2006, 534
UPR 2005, 442
ZfBR 2005, 792

Bauleitplanung, Straßenbenutzung, Anbauverbot, Verkehrsregelung [StVO] - Gewerbegebiet, Abwägung, Erschließungsverkehr, Lärmbelastung, Schutzniveau, eigene Vorgabe, öffentliche Verkehrsfläche, nächtliches Fahrverbot, Widmungsbeschränkung, verkehrsrechtlicher Anliegerbegriff

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2005 - Aktenzeichen 5 S 551/02

DRsp Nr. 2007/23863

Bauleitplanung, Straßenbenutzung, Anbauverbot, Verkehrsregelung [StVO] - Gewerbegebiet, Abwägung, Erschließungsverkehr, Lärmbelastung, Schutzniveau, eigene Vorgabe, öffentliche Verkehrsfläche, nächtliches Fahrverbot, Widmungsbeschränkung, verkehrsrechtlicher Anliegerbegriff

»1. Will die Gemeinde einem durch den Erschließungsverkehr für ein geplantes Gewerbegebiet Lärmbetroffenen ein bestimmtes Schutzniveau (hier das eines allgemeinen Wohngebiets entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) gewährleisten, muss sich ihre Planung an dieser "eigenen Vorgabe" messen lassen. Bei deren Nichteinhaltung ist die Planung (abwägungs-)fehlerhaft. 2. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB kann aus städtebaulichen Gründen auch ein nächtliches Fahrverbot auf einer öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt werden, wie dies nach § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG auch als Widmungsbeschränkung "in sonstiger Weise" verfügt werden könnte. Einer straßenrechtlichen Umsetzung bedarf es wegen § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG nicht (mehr). 3. Zum straßenverkehrsrechtlichen Begriff des "Anliegers".«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 ; StrG § 5 Abs. 3 Satz 2 ; StrG § 5 Abs. 6 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Hinterhofen" der Antragsgegnerin vom 10.09.2001.