Bauleitplanung: Umfang der Auslegung von Sachverständigengutachten; Sicherung und Weiterentwicklung der städtebauliche Eigenart eines Siedlungsbereichs; Bestandsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b [2. Alt.] BauGB; Abwägungsanforderungen bei der Planung des letzten Teilabschnitts einer Verbindungsstraße
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2000 - Aktenzeichen 10a D 129/97.NE
DRsp Nr. 2009/18318
Bauleitplanung: Umfang der Auslegung von Sachverständigengutachten; Sicherung und Weiterentwicklung der städtebauliche Eigenart eines Siedlungsbereichs; Bestandsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b [2. Alt.] BauGB; Abwägungsanforderungen bei der Planung des "letzten Teilabschnitts" einer Verbindungsstraße
1. Ob es erforderlich ist, im Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB über die ausdrücklich dort angeführten Unterlagen hinaus weitere im bisherigen Verlauf des Aufstellungsverfahrens angefallene Unterlagen - etwa eingeholte Gutachten - mit auszulegen, ist eine Frage des Einzelfalls.2. Die Zielrichtung, die besondere und über die Jahrzehnte gewachsene städtebauliche Eigenart eines Siedlungsbereichs, die durch eine großzügige aufgelockerte Villenbebauung in parkartiger Landschaft geprägt ist, zu sichern und einer behutsamen Weiterentwicklung zuzuführen, kann städtebaulich gerechtfertigt sein und durch die Festsetzungsmöglichkeiten des BauGB umgesetzt werden.3. § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b (2. Alt.) BauGB erlaubt nur den Schutz von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen in dem Bestand, der auf den betreffenden Flächen bei Inkrafttreten des Plans in einer vom Satzungsgeber als schutzwürdig bewerteten Ausprägung bereits vorhanden ist.
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