OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.06.2001
10a D 213/98.NE
Normen:
BauGB § 244 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2002, 675
BRS 64 Nr. 38

Bauleitplanung: Unbeachtlichkeit von Abwägungsmängeln nach Ablauf der Rügefrist; Nachverdichtung vorhandener Wohnbebauung als Rechtfertigung für die Vernachlässigung des Fortbestands bestehender Verhältnisse; Geringe Bedeutung der Entstehung einer Erschließungsbeitragspflicht als mittelbare Folge von Planfestsetzungnen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2001 - Aktenzeichen 10a D 213/98.NE

DRsp Nr. 2009/18332

Bauleitplanung: Unbeachtlichkeit von Abwägungsmängeln nach Ablauf der Rügefrist; Nachverdichtung vorhandener Wohnbebauung als Rechtfertigung für die Vernachlässigung des Fortbestands bestehender Verhältnisse; Geringe Bedeutung der Entstehung einer Erschließungsbeitragspflicht als mittelbare Folge von Planfestsetzungnen

1. Abwägungsmängel von Bebauungsplänen, die vor dem 1.7.1987 in Kraft getreten sind, sind mit Ablauf des 30.6.1994 unbeachtlich geworden, wenn sie (lediglich) vor dem 1.7.1987 gegenüber der Gemeinde gerügt worden sind. Der Antragsteller wird von der Verpflichtung zur Erhebung einer Abwägungsrüge innerhalb der gesetzlich normierten Frist nicht dadurch entbunden, dass der Umlegungsausschuss der Gemeinde ihm nach dem 1.7.1987 schriftlich mitgeteilt hat, der Bebauungsplan werde nicht umgesetzt, die Gemeinde habe bereits den Entwurf eines Änderungsplans erstellt. 2. Der städtebauliche Belang einer Nachverdichtung vorhandener Wohnbebauung rechtfertigt im Rahmen der Abwägung grundsätzlich die Zurückstellung der Interessen der Grundstückseigentümer an einem Fortbestand der bestehenden Verhältnisse. 3. Der Entstehung einer Erschließungsbeitragspflicht als mittelbare Folge der Festsetzungen eines Bebauungsplans kommt für die Abwägung, wenn überhaupt, nur geringe Bedeutung zu.

Normenkette:

BauGB § Abs. ;