VGH Bayern - Urteil vom 07.03.1996
26 N 95.1018
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 6; BauNVO § 4 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
BayVBl 1996, 563

Bauleitplanung: Unzulässige Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit Ausschluß aller Nicht-Wohnnutzungen

VGH Bayern, Urteil vom 07.03.1996 - Aktenzeichen 26 N 95.1018

DRsp Nr. 2009/18225

Bauleitplanung: Unzulässige Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit Ausschluß aller "Nicht-Wohnnutzungen"

Schließt ein Bebauungsplan für ein allgemeines Wohngebiet sämtliche Nutzungen aus, die § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO neben dem Wohnen generell oder ausnahmsweise zulassen, hat dies seine Nichtigkeit zur Folge.

I. Der Bebauungsplan "Z ", der durch Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt am 5. Januar 1995 in Kraft gesetzt worden ist, ist nichtig.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 6; BauNVO § 4 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2;

Gründe:

I.