I. Der Bebauungsplan "Z ", der durch Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt am 5. Januar 1995 in Kraft gesetzt worden ist, ist nichtig.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
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