OVG Berlin - Urteil vom 14.01.1994
2 A 9.91
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 8 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 2; BauGB § 214 Abs. 3; BauNVO § 16; BauNVO § 17 Abs. 1; BauNVO § 17 Abs. 2; BauNVO § 25c Abs. 1; BauNVO § 17 Abs. 10; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 42
DWW 1995, 87
NVwZ-RR 1995, 69
OVGEB 21, 104
UPR 1994, 319
ZMR 1994, 344

Bauleitplanung: Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB, Besondere städtebauliche Gründe i.S. von § 17 Abs. 2 BauNVO, Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für eine Überschreitung des Nutzungsmaßes, Abwägung bei einer Baukörperfestsetzung

OVG Berlin, Urteil vom 14.01.1994 - Aktenzeichen 2 A 9.91

DRsp Nr. 2009/17096

Bauleitplanung: Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB, Besondere städtebauliche Gründe i.S. von § 17 Abs. 2 BauNVO, Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für eine Überschreitung des Nutzungsmaßes, Abwägung bei einer Baukörperfestsetzung

1. Eine erheblich über das im Flächennutzungsplan dargestellte Maß der baulichen Nutzung hinausgehende Festsetzung von Baukörpern im Bebauungsplan ist regelmäßig eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB, wenn die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht vorliegen. 2. Zur Frage, ob und in welchem Umfang stadtgestalterische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 17 Abs. 2 BauNVO sein können, die ein erhebliches Überschreiten der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung "erfordern". 3. Bei der Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für eine Überschreitung des Nutzungsmaßes ist auf Dauer sicherzustellen, daß die Maßnahmen auch durchgeführt werden (hier: Festsetzung von Dachbegrünung und Höhenbegrenzung und gleichzeitige Zulassung von Dachaufbauten).