Bauleitplanung: Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB, Besondere städtebauliche Gründe i.S. von § 17 Abs. 2 BauNVO, Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für eine Überschreitung des Nutzungsmaßes, Abwägung bei einer Baukörperfestsetzung
OVG Berlin, Urteil vom 14.01.1994 - Aktenzeichen 2 A 9.91
DRsp Nr. 2009/17096
Bauleitplanung: Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2BauGB, Besondere städtebauliche Gründe i.S. von § 17 Abs. 2BauNVO, Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für eine Überschreitung des Nutzungsmaßes, Abwägung bei einer Baukörperfestsetzung
1. Eine erheblich über das im Flächennutzungsplan dargestellte Maß der baulichen Nutzung hinausgehende Festsetzung von Baukörpern im Bebauungsplan ist regelmäßig eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2BauGB, wenn die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1BauNVO nicht vorliegen.2. Zur Frage, ob und in welchem Umfang stadtgestalterische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 17 Abs. 2BauNVO sein können, die ein erhebliches Überschreiten der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung "erfordern".3. Bei der Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für eine Überschreitung des Nutzungsmaßes ist auf Dauer sicherzustellen, daß die Maßnahmen auch durchgeführt werden (hier: Festsetzung von Dachbegrünung und Höhenbegrenzung und gleichzeitige Zulassung von Dachaufbauten).
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