I.
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur uneingeschränkten Genehmigung ihres Bebauungsplans Nr. 1.6 "Rheinberg" Teil 2. Er sieht für das, westlich des R.-weges gelegene unbebaute Grundstück Flur ..., Flurstück .../1 und für die östlich des R.-weges gelegenen unbebauten Grundstücke Flur ..., Flurstücke ... und ... die Festsetzung "Private Grünfläche" vor und bestimmt hierzu in Ziff. 3.1.1 seines textlichen Teils, daß auf den privaten Grünflächen ausnahmsweise bauliche Anlagen zulässig sind.
Das Plangebiet liegt im östlichen Ortsbereich des Stadtteils E. am Ortsausgang Richtung Wiesbaden mit der amtlichen Lagebezeichnung R.-berg. Es umfaßt ein ca. 2,26 km langes Gebiet zwischen der W. Straße (B 42) und dem Rhein.
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