I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2000 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 20.000 DM festgesetzt.
I.
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