I. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin "E. Nr. 1 - Ost", bekannt gemacht am 29. Dezember 1999, ist nichtig.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Mit ihrem Normenkontrollantrag vom 31. Dezember 1999 wenden sich die Antragsteller gegen den Bebauungsplan "E. Nr. 1 Ost mit integriertem Grünordnungsplan" der Antragsgegnerin, der am 30. Dezember 1999 in Kraft getreten ist.
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