VGH Bayern - Urteil vom 15.10.2003
26 N 99.3785
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2004, 1899
BayVBl 2004, 530
BRS 66 Nr. 7
ZUR 2004, 179

Bauleitplanung: Verstoß des Bebauungsplans gegen die Regionalplanung, Besiedelung eines Drumlins

VGH Bayern, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 26 N 99.3785

DRsp Nr. 2009/18430

Bauleitplanung: Verstoß des Bebauungsplans gegen die Regionalplanung, Besiedelung eines Drumlins

1. Ein Bebauungsplan verstößt gegen das Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB, wenn er entgegen einem wirksamen Regionalplan die Besiedlung einer als besonders schön eingestuften eiszeitlichen Landschaftsformation (Drumlins) vorsieht. 2. Dem steht nicht entgegen, dass das fragliche Gebiet nicht als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist. 3. Im Übrigen verstößt das Abwägungsergebnis gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB, weil es dem objektiven Gewicht der betroffenen Belange widerspricht. Ein solcher Abwägungsfehler ist i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss.

I. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin "E. Nr. 1 - Ost", bekannt gemacht am 29. Dezember 1999, ist nichtig.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Mit ihrem Normenkontrollantrag vom 31. Dezember 1999 wenden sich die Antragsteller gegen den Bebauungsplan "E. Nr. 1 Ost mit integriertem Grünordnungsplan" der Antragsgegnerin, der am 30. Dezember 1999 in Kraft getreten ist.