VGH Hessen - Urteil vom 21.03.2003
9 N 1630/01
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 3; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BImSchG § 41 Abs. 1; BImSchG § 50;
Fundstellen:
BauR 2006, 732
BauR 2005, 1678
BRS 69 Nr. 41
DÖV 2005, 968
UPR 2005, 456
ZfBR 2005, 565
ZUR 2005, 441

Bauleitplanung: Verstoß gegen das Gebot der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan; Immissionsschutzrecht: Lärmfördernde Trassenführung einer Straße

VGH Hessen, Urteil vom 21.03.2003 - Aktenzeichen 9 N 1630/01

DRsp Nr. 2009/18416

Bauleitplanung: Verstoß gegen das Gebot der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan; Immissionsschutzrecht: Lärmfördernde Trassenführung einer Straße

1. Die Festsetzung eines örtlichen Hauptverkehrszuges im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB - hier einer Verbindungsstraße zum überörtlichen Verkehr - im Bebauungsplan auf einer im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche stellt jedenfalls dann eine Verletzung des Entwicklungsgebotes des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar, wenn der Flächennutzungsplan gerade an anderer Stelle eine Fläche für örtliche Hauptverkehrszüge vorsieht. 2. Es verstößt gegen § 41 BImSchG, wenn eine im Bebauungsplan festgesetzte Straßentrasse zu Verkehrslärm führt, der die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung überschreitet und sich die Gemeinde im Bebauungsplan darauf beschränkt, Lärmschutzmaßnahmen, die von weiteren Untersuchungen und Planungen abhängig sein sollen, in Aussicht zu stellen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 3; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BImSchG § 41 Abs. 1; BImSchG § 50;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den am 24. Juni 1999 von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. D-01/01- 'Molkeswiese' mit integriertem Landschaftsplan.