OVG Niedersachsen - Beschluss vom 16.07.2003
1 LA 277/02
Normen:
BauGB § 1; BauGB § 15 Abs. 1 S. 1; BauGB § 29; BauGB § 35 Abs. 3 S 3;
Fundstellen:
BauR 2004, 376
ZfBR 2003, 788
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 05.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 4328/99

Bauleitplanung: Voraussetzungen der Annahme einer Verhinderungsplanung, Fristberechnung bei Zurückstellung von Baugesuchen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 1 LA 277/02

DRsp Nr. 2009/18423

Bauleitplanung: Voraussetzungen der Annahme einer "Verhinderungsplanung", Fristberechnung bei Zurückstellung von Baugesuchen

1. Das Planungsziel einer Gemeinde, mit Hilfe eines Bebauungsplans, der sich hinsichtlich der Größe des Plangebietes an die Darstellung der Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan anlehnt, sicherzustellen, dass sich die Zahl von 16 Windenergieanlagen, die auf der Grundlage von Festsetzungen in zwei Vorhaben- und Erschließungsplänen bzw der Darstellung der Sonderbaufläche in dem Flächennutzungsplan errichtet wurden, nicht weiter erhöht, stellt keine unzulässige Verhinderungsplanung dar und rechtfertigt deshalb die Zurückstellung eines Baugesuches. 2. Ein Fall der Überschreitung der Frist von 12 Monaten in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt nicht vor, wenn das Vorhaben der Errichtung einer Windenergieanlage von einem anderen Vorhaben, das bereits einmal zur Zurückstellung von 12 Monaten geführt hat, in Bezug auf die Maße der Windenergieanlage und hinsichtlich des in Aussicht genommenen Standortes abweicht.

Normenkette:

BauGB § 1; BauGB § 15 Abs. 1 S. 1; BauGB § 29; BauGB § 35 Abs. 3 S 3;

Gründe:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Zurückstellung seines Antrages auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage rechtswidrig gewesen ist.