Die Antragsteller erstreben vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan Nr. 36 "Westlich des D. weges" der Antragsgegnerin, der für einen etwa 65 m breiten Streifen auf der Nordwestseite des D. weges, eines bisher landwirtschaftlich genutzten Geländes, ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Der Bebauungsplan setzt im Norden einen Bereich als allgemeines Wohngebiet fest, der zu einem archäologischen Denkmal, einem mittel-/jungsteinzeitlichen Werkplatz, gehört.
Der Eilantrag der Antragsteller hat nur teilweise Erfolg.
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