OVG Niedersachsen - Beschluss vom 22.10.2003
1 MN 123/03
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 5; BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 7; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2004, 132
BauR 2004, 667
BRS 66 Nr. 216
NJW 2004, 1340
NuR 2004, 401

Bauleitplanung: Voraussetzungen für die Einbeziehung eines archäologischen Denkmals in ein Baugebiet, Löschwasserversorgung eines Baugebietes, Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 1 MN 123/03

DRsp Nr. 2009/18432

Bauleitplanung: Voraussetzungen für die Einbeziehung eines archäologischen Denkmals in ein Baugebiet, Löschwasserversorgung eines Baugebietes, Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens

1. Die Zerstörung eines archäologischen Denkmals (mittel-/jungsteinzeitlicher Werkplatz) durch die Einbeziehung in ein Baugebiet bedarf im Hinblick auf die Pflicht zur Erhaltung von Kulturdenkmalen einer besonderen Rechtfertigung. 2. Zur Löschwasserversorgung eines Baugebietes. 3. Hat die Gemeinde aus tiefbaulichen Maßnahmen konkrete Erfahrung über den Grundwasserstand, bedarf es in der Regel keines Gutachtens.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 5; BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 7; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Die Antragsteller erstreben vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan Nr. 36 "Westlich des D. weges" der Antragsgegnerin, der für einen etwa 65 m breiten Streifen auf der Nordwestseite des D. weges, eines bisher landwirtschaftlich genutzten Geländes, ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Der Bebauungsplan setzt im Norden einen Bereich als allgemeines Wohngebiet fest, der zu einem archäologischen Denkmal, einem mittel-/jungsteinzeitlichen Werkplatz, gehört.

Der Eilantrag der Antragsteller hat nur teilweise Erfolg.