BVerwG - Beschluß vom 13.12.2007
4 BN 41.07
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7 ; TA-Lärm Nr. 7.4 Abs. 2; 16. BImSchV § 2 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 6
BauR 2008, 632
DVBl 2008, 264
NVwZ 2008, 426
NuR 2009, 185
ZfBR 2008, 275
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 265/05

Bauleitplanung: Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, Lärmgrenzwerte der 16. BImschV und TA-Lärm als Orientierungshilfe

BVerwG, Beschluß vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 4 BN 41.07

DRsp Nr. 2008/66

Bauleitplanung: Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, Lärmgrenzwerte der 16. BImschV und TA-Lärm als Orientierungshilfe

»Im Rahmen der Bauleitplanung kann die TA-Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs herangezogen werden, der einem geplanten Vorhaben (hier: großflächiger Einzelhandelsbetrieb) zuzurechnen ist. Die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), auf die Nr. 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm verweist, haben in der bauleitplanerischen Abwägung die Funktion von Orientierungswerten, von denen je nach den Umständen der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7 ; TA-Lärm Nr. 7.4 Abs. 2; 16. BImSchV § 2 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen.