VGH Hessen - Urteil vom 09.12.1966
OS IV 94/66
Normen:
BBauG § 4; BBauG § 29; BBauG § 33; BBauG § 34; BBauG § 35;
Fundstellen:
ESVGH 17, 202
Vorinstanzen:
VG Darmstadt,

Bauleitplanung: Zuständigkeit für die Beschlussfassung, Aufstellungsbeschluß im Rahmen eines Planungsverbands, Anwendungsvoraussetzungen des § 33 BBauG; Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens; Baurecht: Versagung einer Baugenehmigung trotz gemeindlichen Einvernehmens

VGH Hessen, Urteil vom 09.12.1966 - Aktenzeichen OS IV 94/66

DRsp Nr. 2009/17312

Bauleitplanung: Zuständigkeit für die Beschlussfassung, Aufstellungsbeschluß im Rahmen eines Planungsverbands, Anwendungsvoraussetzungen des § 33 BBauG; Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens; Baurecht: Versagung einer Baugenehmigung trotz gemeindlichen Einvernehmens

1. Die Baugenehmigungsbehörde ist berechtigt, die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens auch dann zu verneinen und aus diesen Gründen die Baugenehmigung zu versagen, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen gemäß § 36 BBauG erklärt hat. 2. Zuständiges Organ für die Beschlußfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans ist die Gemeindevertretung. 3. Schreibt die Satzung eines Planungsverbandes nach § 4 BBauG vor, daß die Bauleitplanung auf Antrag der jeweiligen Gemeinde durchzuführen ist, dann muß ein derartiger Antrag dem Beschluß, einen Bebauungsplan aufzustellen, gleichgesetzt werden. 4. Eine Anwendung des § 33 BBauG setzt neben dem Beschluß zur Aufstellung eines Bebauungsplans weiter voraus, daß die Planungsarbeiten einen Stand erreicht haben, der die Beurteilung eines Vorhabens nach den künftigen Festsetzungen erlaubt.