LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.07.2005
16 Sa 937/03
Normen:
TVG § 1 ; VTV/Bau § 1 Abs. 2 ; ZPO § 138 § 284 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3622/01

Bauliche Leistungen bei Einbetonieren von Gerätschaften im Garten- und Landschaftsbau - Beweisaufnahme bei substantiiertem Bestreiten baulicher Leistungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.07.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 937/03

DRsp Nr. 2006/1569

Bauliche Leistungen bei Einbetonieren von Gerätschaften im Garten- und Landschaftsbau - Beweisaufnahme bei substantiiertem Bestreiten baulicher Leistungen

»1. Werden von einem Betrieb Zäune, Spielgeräte; Pergolen und Fahrradständer in den Boden einbetoniert oder sonstwie eingelassen, handelt es sich dabei um bauliche Leistungen iSv § 1 Abs. 2 VTV/Bau2. Behauptet die ZVK/Bau im Rechtsstreit mit einem Arbeitgeber um Verpflichtungen aus den Sozialkassentarifverträge des Baugewerbe, im einzelnen angeführte, als baulich zu qualifizierende Leistungen seien von den beschäftigten Arbeitnehmern kalenderjährlich arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt worden, stellt die ZVK dies durch Benennung der beschäftigten Arbeitnehmer unter Beweis und tritt der Arbeitgeber diesem Vorbringen mit einer ins einzelnen gehenden Aufstellung der Stundenleistungen der Arbeitnehmer entgegen, die ein Überwiegen nichtbaulicher Leistungen ergibt, ist in der Regel eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der benannten Arbeitnehmer durchzuführen.«

Normenkette:

TVG § 1 ; VTV/Bau § 1 Abs. 2 ; ZPO § 138 § 284 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungs- und Auskunftsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Dezember 1996 bis Dezember 2002.