VG Stuttgart - Urteil vom 13.10.2020
2 K 2945/19
Normen:
BauNVO § 23; BauNVO § 25; BauO WÜ Art. 1a Abs. 2; BauO WÜ Art. 1a Abs. 4 Alt. 2; OBauSa S § 1 Abs. 1 Buchst. d; OBauSa S § 3 Abs. 1;

Baulinie; Bauverbot; Erhaltungssatzung; Gebietserhaltungsanspruch; Halbhöhenlagen; Landhausgebiet; Nachtragsbaugenehmigung; Rahmenplan; Ortsbausatzung; Wannsee-Entscheidung

VG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 2 K 2945/19

DRsp Nr. 2020/16899

Baulinie; Bauverbot; Erhaltungssatzung; Gebietserhaltungsanspruch; Halbhöhenlagen; Landhausgebiet; Nachtragsbaugenehmigung; Rahmenplan; Ortsbausatzung; Wannsee-Entscheidung

1. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in einem Landhausgebiet der Ortsbausatzung der Landeshauptstadt Stuttgart entfalten auch nach den Kriterien der sogenannten "Wannsee-Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts keinen Nachbarschutz. 2. Zu den Voraussetzungen eines rückwärtigen Bauverbots nach Art. 1a Abs. 4 Alt. 2 Württ. BauO 1910 i.d.F.v. 1933.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu gleichen Teilen.

Normenkette:

BauNVO § 23; BauNVO § 25; BauO WÜ Art. 1a Abs. 2; BauO WÜ Art. 1a Abs. 4 Alt. 2; OBauSa S § 1 Abs. 1 Buchst. d; OBauSa S § 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung zweier Mehrfamilienwohnhäuser mit Tiefgarage nach vorherigem Abbruch eines Einfamilienwohnhauses.