OVG Niedersachsen - Beschluss vom 29.08.2023
1 ME 85/23
Normen:
BauGB § 31 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 2; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 13.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 8/23

Baulinie; Doppelhaus; Doppelhausrechtsprechung; Entwässerung; offene Bauweise; Reihenhaus; Nachbarschutz gegen die Errichtung eines Einzelhauses in zweiter Reihe; Festsetzung offener Bauweise und einer vorderen Baulinie im Bebauungsplan

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.08.2023 - Aktenzeichen 1 ME 85/23

DRsp Nr. 2023/11617

Baulinie; Doppelhaus; Doppelhausrechtsprechung; Entwässerung; offene Bauweise; Reihenhaus; Nachbarschutz gegen die Errichtung eines Einzelhauses in zweiter Reihe; Festsetzung offener Bauweise und einer vorderen Baulinie im Bebauungsplan

Die Bedeutung des Begriffs der offenen Bauweise erschöpft sich in der Einhaltung von Grenzabständen oder dem (teilweisen) Verzicht hierauf und beinhaltet keine Aussage über die Anzahl von Wohneinheiten oder Gebäuden auf ein und demselben Grundstück.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 13. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 2; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus.