VG Karlsruhe - Beschluss vom 13.07.2023
2 K 712/23
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2; BauGB § 212a; BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 1; LBO § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Baunachbarkonstellation; Baugenehmigung; Nachbarschutz; Nachverdichtung; Blockinnenbereich; Gebot der Rücksichtnahme; Erdrückende Wirkung; Abstandsflächen; Grenzbebauung; Geschlossene Bauweise; Öffentliche-rechtliche Sicherung; Sondereigentum; TA Lärm; Wärmepumpen

VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2023 - Aktenzeichen 2 K 712/23

DRsp Nr. 2023/9913

Baunachbarkonstellation; Baugenehmigung; Nachbarschutz; Nachverdichtung; Blockinnenbereich; Gebot der Rücksichtnahme; Erdrückende Wirkung; Abstandsflächen; Grenzbebauung; Geschlossene Bauweise; Öffentliche-rechtliche Sicherung; Sondereigentum; TA Lärm; Wärmepumpen

1. Nachbarn können nach § 42 Abs. 2 VwGO sowohl in ihrer Eigenschaft als Sondereigentümer als auch als Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum antragsbefugt sein. 2. Ein Nachbar hat nur dann Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, das sich - objektiv rechtlich - nicht einfügt im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, wenn das Vorhaben zugleich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, er also dadurch einer billigerweise nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung ausgesetzt wird. 3. Eine rücksichtslose, optisch erdrückende oder einmauernde Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe, Länge und Volumen "übergroßen" Baukörpern im Betracht, die sich in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden befinden und die auch nicht annähernd den vorhandenen Gebäuden gleichartig sind. 4. Ein Nachbar, dessen Wohnhaus den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen, der von grenzständig in geschlossener Bauweise errichteten Wohnhäusern geprägt ist, hinsichtlich der Höhe deutlich unterschreitet, hat kein Recht, dasselbe vom Bauherrn zu verlangen.