VG Karlsruhe - Beschluss vom 15.06.2023
2 K 1405/23
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 8; BauNVO § 6; LBO § 48 Abs. 2;

Baunachbarkonstellation; Sofortige Vollziehung; Baugenehmigung; Flüchtlingsunterkunft; Zuständigkeit; Behördenidentität; Analogie; Unbeplanter Innenbereich; Faktisches Gewerbegebiet; Faktisches Mischgebiet; Gemengelage; Abgrenzung; Gebietscharakter; Einfügen; Eigenart; Nähere Umgebung; wechselseitige Prägung; Rücksichtnahmegebot; Betriebszeiten; Betriebsbeschreibung

VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.06.2023 - Aktenzeichen 2 K 1405/23

DRsp Nr. 2023/8589

Baunachbarkonstellation; Sofortige Vollziehung; Baugenehmigung; Flüchtlingsunterkunft; Zuständigkeit; Behördenidentität; Analogie; Unbeplanter Innenbereich; Faktisches Gewerbegebiet; Faktisches Mischgebiet; Gemengelage; Abgrenzung; Gebietscharakter; Einfügen; Eigenart; Nähere Umgebung; wechselseitige Prägung; Rücksichtnahmegebot; Betriebszeiten; Betriebsbeschreibung

1. Eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO auf die Baurechtsbehörde eines Landratsamts kommt nicht in Betracht, sofern der zu verbescheidende Bauantrag von einer anderen Behörde desselben Landratsamts gestellt wurde. 2. Zur Reichweite der städtebaulichen Prägung einer Einrichtung zur Unterbringung von insgesamt 80 Flüchtlingen in einem teils durch Gewerbe, teils durch Wohnen geprägten Umfeld zur Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 8; BauNVO § 6; LBO § 48 Abs. 2;

Gründe:

I.