VG Karlsruhe - Beschluss vom 27.04.2023
2 K 564/23
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2; BauGB § 30 Abs. 1; LBO § 51 Abs. 1; LBO § 52 Abs. 1; LBO § 52 Abs. 2; LBO § 71 Abs. 1;

Baunachbarkonstellation; Sofortige Vollziehung; Baugenehmigung; Hinterliegergrundstück; Vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Baulast; Überfahrtsbaulast; Nachbarschützende Wirkung; Sicherung der Erschließung; Fahrspurbreite

VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 2 K 564/23

DRsp Nr. 2023/6841

Baunachbarkonstellation; Sofortige Vollziehung; Baugenehmigung; Hinterliegergrundstück; Vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Baulast; Überfahrtsbaulast; Nachbarschützende Wirkung; Sicherung der Erschließung; Fahrspurbreite

1. Zum Gegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 52 Abs. 1 LBO mit Blick auf die Einhaltung von Verpflichtungen aus übernommenen Baulasten. 2. Zur nachbarschützenden Wirkung von auf das Grundstück eines Bauherrn übernommenen Baulasten.

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, zu je 1/3, die Antragsteller zu 1. und 2. sowie die Antragsteller zu 4. und 5. insoweit als Gesamtschuldner.

3. Der Streitwert wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2; BauGB § 30 Abs. 1; LBO § 51 Abs. 1; LBO § 52 Abs. 1; LBO § 52 Abs. 2; LBO § 71 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung.