VG Karlsruhe - Beschluss vom 22.03.2023
2 K 478/23
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; LVwVfG § 37 Abs. 1; LBO § 55 Abs. 2 S. 1; LBO § 55 Abs. 2 S. 2;

Baunachbarkonstellation; Sofortige Vollziehung; Baugenehmigung; Materielle Präklusion; Angrenzer; Nachbar; Nachbarbeteiligung; Einwendung; Bestimmtheit; Einfügen; Abschrift; Zustellung; Anlagen; Nebenbestimmungen; Maß der baulichen Nutzung; Rücksichtnahmegebot

VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 2 K 478/23

DRsp Nr. 2023/5137

Baunachbarkonstellation; Sofortige Vollziehung; Baugenehmigung; Materielle Präklusion; Angrenzer; Nachbar; Nachbarbeteiligung; Einwendung; Bestimmtheit; Einfügen; Abschrift; Zustellung; Anlagen; Nebenbestimmungen; Maß der baulichen Nutzung; Rücksichtnahmegebot

1. Die bloß pauschale und schlagwortartige Benennung des mehrdeutigen baurechtlichen Rechtsbegriffs des "Einfügens" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 BauGB im Rahmen von Einwendungen in der Nachbarbeteiligung genügt nicht, um die materielle Präklusion mit späterem Vorbringen zu der drittschützenden Ausprägung des Begriffs des Einfügens im Sinne eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot abzuwenden. 2. Der Umstand, dass drittbetroffene Grundstücksnachbarn unter Zurückweisung ihrer Einwendungen lediglich eine Abschrift der Baugenehmigung ohne Anlagen wie Nebenbestimmungen erhalten, führt nicht zu einem Mangel der Bestimmtheit der Baugenehmigung im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; LVwVfG § 37 Abs. 1;