1. Die auf §
a) Die Frage, in welchem Umfang eine Bauvoranfrage auslegungsbedürftig und bescheidungsfähig ist, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lässt sich nicht mit Anspruch auf Allgemeingültigkeit beantworten, sondern beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
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