BVerwG - Beschluss vom 22.07.2004
4 B 29.04
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 1 bis 4 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1735
DVBl 2004, 1308
NVwZ-RR 2004, 815
NWvZ-RR 2004, 815
UPR 2004, 447
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1273/02
VG Arnsberg, vom 22.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3523/00

Baunutzungsrechtliche Abgrenzung großflächiger von sonstigen Einzelhandelsbetrieben bei Überschreitung des Verkaufsflächenmaßes

BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004 - Aktenzeichen 4 B 29.04

DRsp Nr. 2004/13074

Baunutzungsrechtliche Abgrenzung großflächiger von sonstigen Einzelhandelsbetrieben bei Überschreitung des Verkaufsflächenmaßes

»Bei der Abgrenzung der "großflächigen" Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von sonstigen Einzelhandelsbetrieben zwingen Überschreitungen des Verkaufsflächenmaßes von 700 m2 (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1976) selbst dann, wenn sie eine Größenordnung bis zu 100 m2 erreichen, nicht schon für sich genommen zu dem Schluss, dass das Merkmal der Großflächigkeit erfüllt ist.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 1 bis 4 ;

Gründe:

1. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

a) Die Frage, in welchem Umfang eine Bauvoranfrage auslegungsbedürftig und bescheidungsfähig ist, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lässt sich nicht mit Anspruch auf Allgemeingültigkeit beantworten, sondern beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.