I.
Der Kläger möchte einen Selbstbedienungs-Lebensmittelmarkt, den er 1981 aufgrund einer Nutzungsänderungsgenehmigung mit einer Verkaufsfläche von 700 qm in einer ehemaligen Fabrikationshalle in einem Gewerbegebiet errichtet hatte, erweitern. Er beantragte im Juli 1981 eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf 838 qm, im April 1982 auf 951 qm. Beide Anträge lehnte das Landratsamt unter Berufung auf den 1970 erlassenen und im September 1981 auf die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 - BauNVO 1977 - (BGBl I S. 1763) umgestellten Bebauungsplan und auf §§ 8 und 11 Abs. 3 BauNVO 1977 mit der Begründung ab, eine Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs werde die geplante Schaffung einer neuen Ortsmitte in Remchingen gefährden. Auch seien die maßgeblichen Zufahrtswege auf den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr nicht ausgerichtet.
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