VG Karlsruhe, vom 06.10.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 539/82
Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben und deren Ausschluß in Gewerbegebieten
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1985 - Aktenzeichen 3 S 309/84
DRsp Nr. 2009/19157
"Großflächigkeit" von Einzelhandelsbetrieben und deren Ausschluß in Gewerbegebieten
1. Das im § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2BauNVO 1977 enthaltene Merkmal der Großflächigkeit hat selbständig eingrenzende Bedeutung.2. Einzelhandelsbetriebe sind erst als "großflächig" anzusehen, wenn sie eine Verkaufsfläche von 1.000 m² überschreiten.3. Einzelhandelsbetriebe, die zwar nicht großflächig sind, jedoch Auswirkungen im Sinne der § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 haben können, können unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 9BauNVO 1977 in Gewerbegebieten (§ 8BauNVO 1977) ausgeschlossen werden.