OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2023
2 A 2409/22
Normen:
BauO NRW § 6; BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 5379/21

Bauordnungsbehördliches Einschreiten der Behörde gegen einen Eigentümer eines Grundstücks zur Versetzung des Gartenhausgebäudes und Abstellgebäudes mangels Einhaltung der Abstandsflächen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2023 - Aktenzeichen 2 A 2409/22

DRsp Nr. 2023/6229

Bauordnungsbehördliches Einschreiten der Behörde gegen einen Eigentümer eines Grundstücks zur Versetzung des Gartenhausgebäudes und Abstellgebäudes mangels Einhaltung der Abstandsflächen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen - als Gesamtschuldner - die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 6; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe