I. Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Februar 1992 wird aufgehoben.
II. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. 2 des Bescheides des Landratsamts Freising vom 11. Dezember 1991 wird wiederhergestellt.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 15.000 DM festgesetzt.
I.
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