VGH Bayern - Beschluß vom 28.07.1992
2 CS 92.1044
Normen:
BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 82 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1992, 589
BRS 54 Nr. 139
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 S 92.472

Bauordnungsrecht: Abgrenzung zwischen Wohnheim und Wohnnutzung eines Mehrfamilienhauses durch Gastarbeiter

VGH Bayern, Beschluß vom 28.07.1992 - Aktenzeichen 2 CS 92.1044

DRsp Nr. 2009/18172

Bauordnungsrecht: Abgrenzung zwischen Wohnheim und Wohnnutzung eines Mehrfamilienhauses durch Gastarbeiter

Unter einem Wohnheim versteht man eine Wohnmöglichkeit für Personen in einer gemeinschaftlich mit anderen Personen benutzten Anlage, in der einerseits dem einzelnen Benutzer ein bestimmter Raum nur für sich (unter Umständen auch mit mehreren Personen gemeinsam) zur Verfügung steht, in der andererseits aber auch bestimmte für die Wohnbedürfnisse erforderliche Räume und Einrichtungen (wie etwa Küche, Aufenthaltsraum, Waschgelegenheiten) für alle Personen zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehen, wobei die Einzelheiten der Nutzung durch einheitlichen Vertrag zwischen Benutzern und Heimbetreiber festgelegt sind. Der ordnungsgemäße Betrieb eines Wohnheims wird durch eine Heimleitung sichergestellt

I. Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Februar 1992 wird aufgehoben.

II. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. 2 des Bescheides des Landratsamts Freising vom 11. Dezember 1991 wird wiederhergestellt.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 15.000 DM festgesetzt.

Normenkette:

BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 82 S. 2;

Gründe:

I.