OVG Berlin - Urteil vom 22.05.1992
2 B 22.90
Normen:
BauO Berlin (1985) § 6 Abs. 1, 5, 7, § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 5, 6, § 61 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 1993, 2133
UPR 1993, 31
ZfBR 1993, 148
Vorinstanzen:
VG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 196.88

Bauordnungsrecht, Abstandflächen, Privilegierte Vorbauten, Außenaufzug, Nachbarschutz, Befreiung, Teilaufhebung einer Baugenehmigung

OVG Berlin, Urteil vom 22.05.1992 - Aktenzeichen 2 B 22.90

DRsp Nr. 1998/3309

Bauordnungsrecht, Abstandflächen, Privilegierte Vorbauten, Außenaufzug, Nachbarschutz, Befreiung, Teilaufhebung einer Baugenehmigung

»1. Die Regelungen des § 6 Abs. 5 BauO Bln über die Tiefe der einzuhaltenden Abstandflächen sind in vollem Umfang nachbarschützend (Aufgabe der im Urteil vom 27. März 1987 - OVG 2 B 56.86 -, OVGE 18, 44, vertretenen einschränkenden Rechtsauffassung). 2. An der Außenwand von Wohngebäuden errichtete Personenaufzüge sind keine privilegierten Vorbauten, die gemäß § 6 Abs. 7 BauO Bln bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht bleiben. 3. Mit der Anfechtungsklage kann ein Grundstücksnachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung nur hinsichtlich der Teile des genehmigten Bauvorhabens erreichen, durch die er in seinen Nachbarrechten verletzt wird, ohne daß es darauf ankommt, ob die Baugenehmigung insoweit auch materiellrechtlich teilbar und die verbleibende Regelung rechtswidrig ist.«

Normenkette:

BauO Berlin (1985) § 6 Abs. 1, 5, 7, § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 5, 6, § 61 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand