BauOBln (Bauordnung Berlin) § 11 Abs. 3 S. 1; BauOBln (Bauordnung Berlin) § 11 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BauR 2002, 988
BRS 64 Nr. 146
DÖV 2002, 352
GewArch 2002, 254
Grundeigentum 2002, 339
LKV 2002, 181
UPR 2002, 120
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 20.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 345.00
Bauordnungsrecht: Anbringung von Werbeanlagen im allgemeinen Wohngebiet, Bezugsfälle, Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen
OVG Berlin, Beschluss vom 27.11.2001 - Aktenzeichen 2 N 15.01
DRsp Nr. 2009/17148
Bauordnungsrecht: Anbringung von Werbeanlagen im allgemeinen Wohngebiet, Bezugsfälle, Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen
1. Die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln, wonach u.a. in allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig sind, ist nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln unter bestimmten Voraussetzungen auf öffentlichen Straßen und an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs auch andere Werbeanlagen zugelassen werden können.2. Aus der Zulassung von Werbeanlagen am Stadtbahnviadukt kann zugunsten der Aufstellung einer Mega-Light-Werbeanlage in dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet nichts hergeleitet werden.3. Zur Frage der Funktionslosigkeit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im übergeleiteten Bebauungsplan.
Normenkette:
BauOBln (Bauordnung Berlin) § 11 Abs. 3 S. 1; BauOBln (Bauordnung Berlin) § 11 Abs. 3 S. 3;
Gründe:
I.
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