»Die der Bauaufsichtsbehörde durch § 57 Abs. 6BauO Bln verliehene Befugnis, nachträglich fehlende Bauvorlagen zu verlangen, erstreckt sich auch auf solche genehmigungsbedürftigen Vorhaben, die nach dem Erlöschen einer befristeten Baugenehmigung wieder formell illegal sind.«
Normenkette:
BauO Berlin § 57 Abs. 6, § 62 Abs. 9 ;
Tatbestand
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