OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.09.1980
VII A 2093/79
Normen:
BauNVO § 14; BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 34 Abs. 3; BO (Bauordnung) Nordrhein-Westfalen § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1980, 546
BRS 36 Nr. 75
NJW 1981, 2714
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 11.07.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 18/79

Bauordnungsrecht: Genehmigungspflicht einer Windenergieanlage, Begriff der Nebenanlage, Einfügen einer Windenergieanlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.1980 - Aktenzeichen VII A 2093/79

DRsp Nr. 2009/18101

Bauordnungsrecht: Genehmigungspflicht einer Windenergieanlage, Begriff der Nebenanlage, Einfügen einer Windenergieanlage

1. Für die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer elektrischen Leistung von 10 kW bedarf es einer Baugenehmigung. 2. Eine Windenergieanlage kann eine zulässige untergeordnete Nebenanlage zu einem Einfamilienhaus sein, wenn dieses in einem Bereich liegt, der nach der vorhandenen Bebauung der Eigenart eines reinen Wohngebiets entspricht. 3. Eine Windenergieanlage fügt sich dann nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn wegen der Standortanforderungen und der Folgewirkungen eine gemeindliche Planung erforderlich ist. Im Falle dieses Planungsbedürfnisses widerspricht eine Windenergieanlage als untergeordnete Nebenanlage auch der Eigenart des Baugebiets.

Normenkette:

BauNVO § 14; BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 34 Abs. 3; BO (Bauordnung) Nordrhein-Westfalen § 80 Abs. 1;

Gründe: