VGH Bayern - Urteil vom 24.04.1970
16 I 70
Normen:
BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 6; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 88 Abs. 2;
Fundstellen:
VGH n.F. 23, 85

Bauordnungsrecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen ein gegenüberliegendes Bauvorhaben wegen Beeinträchtigung des Lichteinfallwinkels

VGH Bayern, Urteil vom 24.04.1970 - Aktenzeichen 16 I 70

DRsp Nr. 2009/17329

Bauordnungsrecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen ein gegenüberliegendes Bauvorhaben wegen Beeinträchtigung des Lichteinfallwinkels

Kann ein Nachbar, der sein Grundstück baulich bis zum Straßenrand genutzt hat, mit Erfolg rügen, durch ein am gegenüberliegenden Straßenrand geplantes Bauvorhaben vergrößere sich der Lichteinfallwinkel vor Fenstern von Aufenthaltsräumen in der Grenzwand seines Hauses auf mehr als 45 Grad zur Waagerechten? (hier: verneint).

Normenkette:

BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 6; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 88 Abs. 2;
Fundstellen
VGH n.F. 23, 85