VGH Bayern - Urteil vom 30.04.1984
14 B 81 A.2463
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 1; BO (Bauordnung) Bayern Art. 66 Abs. 1 Nr. 26; BO (Bauordnung) Bayern Art 66 Abs. 6;
Fundstellen:
BayVBl 1984, 499
BRS 42 Nr. 45
BRS 42 Nr. 186

Bauordnungsrecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Aufstellung von Spielgeräten und Sportgeräten auf der Außenfläche eines Kindergartens und damit verbundenem Kinderlärm

VGH Bayern, Urteil vom 30.04.1984 - Aktenzeichen 14 B 81 A.2463

DRsp Nr. 2009/17454

Bauordnungsrecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Aufstellung von Spielgeräten und Sportgeräten auf der Außenfläche eines Kindergartens und damit verbundenem Kinderlärm

1. Wurde die Aufstellung von Spielgeräten auf der Außenfläche eines Kindergartens bereits mitgenehmigt, ist eine neuerliche Baugenehmigung nicht mehr erforderlich (Art. 66 Abs. 1 Nr. 26 BayBO). 2. Zwar ist ein Kindergarten mitsamt der ihm zugeordneten Außenspielfläche eine ortsfeste Einrichtung i. S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG und damit eine Anlage i. S. des § 2 BImSchG; jedoch werden die Nachbarn keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt, da davon auszugehen ist, daß der Kindergarten mit der Außenspielfläche unanfechtbar genehmigt ist, so daß es mangels qualitativer Änderung zunächst und unmittelbar allein auf die Lärmeinwirkungen ankommt, die beim Spiel der Kinder an den im Bereich der gemeinsamen Grenze vorgesehenen Geräten zusätzlich entstehen und auf das Grundstück der Kläger einwirken. b) Diese Immissionen sind jedoch nach Art, Ausmaß und Dauer nicht geeignet, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Kläger herbeizuführen 3. Ein Kindergarten am Rande eines allgemeinen Wohngebietes bildet keinen Fremdkörper, seine Lärmauswirkungen sind der Nachbarschaft regelmäßig zuzumuten.

Normenkette:

BImSchG § Abs. Nr. ;