OVG Berlin - Urteil vom 31.07.1992
2 B 14.90
Normen:
BauO Berlin § 10 Abs. 2, § 70 Abs. 1 ; BauNVO § 22 Abs. 2 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
UPR 1993, 119
ZfBR 1993, 96
Vorinstanzen:
VG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 12.89

Bauordnungsrecht, Verunstaltungsschutz, beabsichtigte Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, Holzflechtzaun, Beseitigungsanordnung, Ermessen

OVG Berlin, Urteil vom 31.07.1992 - Aktenzeichen 2 B 14.90

DRsp Nr. 1998/3311

Bauordnungsrecht, Verunstaltungsschutz, beabsichtigte Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, Holzflechtzaun, Beseitigungsanordnung, Ermessen

»Durch die Errichtung einer undurchsichtigen seitlichen Grundstückseinfriedung (hier: eines Holzflechtzaunes) wird in der Regel auch die mit der Festsetzung der offenen Bauweise beabsichtigte Gestaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes gestört und dieses damit im bauordnungsrechtlichen Sinne verunstaltet.«

Normenkette:

BauO Berlin § 10 Abs. 2, § 70 Abs. 1 ; BauNVO § 22 Abs. 2 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die auf Beseitigung eines Holzflechtzaunes gerichtete Anordnung des Beklagten.

Er ist Eigentümer des Grundstücks in Berlin. Das Grundstück liegt nach den Ausweisungen des Baunutzungsplans von Berlin im allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/1 und ist mit einem Wohnhaus bebaut, das zu den Nachbargrundstücken Abstandflächen einhält. Auf eine Beschwerde der Eigentümerin des südwestlich angrenzenden Grundstücks stellte das Bauaufsichtsamt Zehlendorf im Jahre 1987 fest, daß der Kläger an der Einfriedung zu dieser Grundstücksgrenze eine etwa 1,80 m hohe Rohrmatte angebracht hatte. Einer daraufhin ergangenen Beseitigungsanordnung kam der Kläger bis zum Mai 1988 von sich aus nach.