VG Karlsruhe - Urteil vom 26.08.2020
1 K 6126/19
Normen:
LBO § 47 Abs. 1; LBO § 13 Abs. 1 S. 1; LBO § 3; DSchG § 1 Abs. 1; DSchG § 2 Abs.1; DSchG § 6 S. 1; DSchG § 7 Abs. 1 S. 1;

Bauordnungsrechtliche Verfügung; Normenkonkurrenz; Standsicherheit; Kulturdenkmal; Denkmalschutzrechtliche Erhaltungspflicht; Zumutbarkeit; Brandstiftung; Denkmalschutzrechtliche Generalklausel; Kostenbescheid

VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 1 K 6126/19

DRsp Nr. 2020/15634

Bauordnungsrechtliche Verfügung; Normenkonkurrenz; Standsicherheit; Kulturdenkmal; Denkmalschutzrechtliche Erhaltungspflicht; Zumutbarkeit; Brandstiftung; Denkmalschutzrechtliche Generalklausel; Kostenbescheid

§ 47 Abs. 1 LBO und § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG können im Sinne einer echten Normenkonkurrenz nebeneinander zur Anwendung gelangen. Im Rahmen von § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO sind auch Vorschriften des Denkmalrechts als andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen. An die fehlende Zumutbarkeit im Rahmen der denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflicht nach § 6 Satz 1 DSchG können erhöhte Anforderungen gestellt werden, wenn der Eigentümer den Zustand des Kulturdenkmals - etwa durch eine Brandstiftung - selbst herbeigeführt hat. Der Schädiger darf durch eine widerrechtliche Zerstörung oder Beschädigung des Denkmals nicht entlastet werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

LBO § 47 Abs. 1; LBO § 13 Abs. 1 S. 1; LBO § 3; DSchG § 1 Abs. 1; DSchG § 2 Abs.1; DSchG § 6 S. 1; DSchG § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen bauordnungsrechtliche Verfügungen und einen Kostenbescheid.