OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.06.2020
2 A 966/20
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3; BauO NRW a. F. § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 126/18

Bauordnungsverfügung auf Beseitigung einer befestigten Fläche im Außenbereich; Fehlende Genehmigungsfähigkeit eines ohne Genehmigung verwirklichten Vorhabens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 2 A 966/20

DRsp Nr. 2020/9259

Bauordnungsverfügung auf Beseitigung einer befestigten Fläche im Außenbereich; Fehlende Genehmigungsfähigkeit eines ohne Genehmigung verwirklichten Vorhabens

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3; BauO NRW a. F. § 61 Abs. 1;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen nicht.