VGH Bayern - Urteil vom 19.10.2006
14 N 04.3287
Normen:
VwGO § 47 ; BauGB (1998) § 1 Abs. 3 ; BauGB (1998) § 1 Abs. 6 (entspricht § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ; BauGB § 1 Abs. 4 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 10 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24 ; GemO Art. 26 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 999
DVBl 2007, 391
UPR 2007, 355

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Normenkontrolle, Änderungsbebauungsplan, Herabzonung von Bauland zur privaten Grünfläche, Festsetzung einer Fläche für Lärmschutzanlagen, Ausfertigung des Bebauungsplans, Planrechtfertigung, städtebauliches Planungskonzept, unzulässige Vorratsplanung, Verkehrslärm, fehlende bzw. nicht vorliegende Lärmberechnung, Raumordnungsverfahren, landesplanerische Beurteilung, Anpassungspflicht (verneint), Abwägungsfehler, Abwägungsdefizit (verneint), Fehlgewichtung der Belange des Verkehrslärmschutzes, Widersprüchlichkeit von Festsetzungen, Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans

VGH Bayern, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 14 N 04.3287

DRsp Nr. 2008/2398

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Normenkontrolle, Änderungsbebauungsplan, Herabzonung von Bauland zur privaten Grünfläche, Festsetzung einer Fläche für Lärmschutzanlagen, Ausfertigung des Bebauungsplans, Planrechtfertigung, städtebauliches Planungskonzept, unzulässige Vorratsplanung, Verkehrslärm, fehlende bzw. nicht vorliegende Lärmberechnung, Raumordnungsverfahren, landesplanerische Beurteilung, Anpassungspflicht (verneint), Abwägungsfehler, Abwägungsdefizit (verneint), Fehlgewichtung der Belange des Verkehrslärmschutzes, Widersprüchlichkeit von Festsetzungen, Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans

»1. Die Festsetzung einer Fläche für Lärmschutzanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) im Hinblick auf eine noch nicht planfestgestellte Umgehungsstraße auf Grundlage der Stellungnahme einer Fachbehörde (hier: Straßenbauamt) ist dann nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, wenn der Gemeinde weder die der Stellungnahme zugrunde liegende Lärmschutzberechnung der Fachbehörde noch ein von ihr erstelltes oder in Auftrag gegebenes schallschutztechnisches Gutachten vorliegt und sich nach dem Planungsstand im Zeitpunkt des Abwägungsvorgangs noch Veränderungen der für die Notwendigkeit und den Umfang der Schallschutzmaßnahmen maßgebenden Parameter (Verlauf und Höhenlage der Trasse) ergeben können.