OVG Sachsen - Urteil vom 11.11.2005
1 D 23/03
Normen:
BauGB a.F. § 1 Abs. 6 ; BauGB a.F. § 2 Abs. 1 ; BauGB a.F. § 3 Abs. 2 und 3 ; BauGB a.F. § 8 ; BauGB a.F. § 10 Abs. 1 und 2 ; BauGB a.F. § 12 ; BauGB a.F. § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 464
NJ 2006, 132

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 007 Lebensmittelmarkt an der Neundorfer Straße: Anstoßfunktion, Konfliktbewältigung, Abwägung, Schallschutz, Beitrittsbeschluss, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Genehmigung

OVG Sachsen, Urteil vom 11.11.2005 - Aktenzeichen 1 D 23/03

DRsp Nr. 2008/7236

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 007 "Lebensmittelmarkt an der Neundorfer Straße": Anstoßfunktion, Konfliktbewältigung, Abwägung, Schallschutz, Beitrittsbeschluss, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Genehmigung

»1. Auch bei einer Straßenlänge von ca. 3 km kann die Benennung einer (im Stadtgebiet gelegenen) Straße, des Planvorhabens (hier: "Lebensmittelmarkt") und der Nummern der betroffenen Flurstücke das Plangebiet ausreichend kennzeichnen und damit der Anstoßfunktion des § 3 Abs. 2 BauGB genügen. 2. Die Verlagerung der Bewältigung eines durch ein Planvorhaben ausgelösten Konfliktes (hier: Schallimmissionen) vom Planverfahren in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren ist abwägungsfehlerhaft, wenn der Gemeinderat über die bereits vorab nach § 33 Abs. 1 BauGB erfolgte Erteilung der Baugenehmigung nicht informiert war. 3. Die Verlagerung der Bewältigung eines Konfliktes (hier: Schallimmissionen) in das dem Planverfahren nachfolgende Baugenehmigungsverfahren ist abwägungsfehlerhaft, wenn dem Gemeinderat bereits erstellte und bei der Baugenehmigungsbehörde eingereichte Gutachten (hier: zum Schallschutz) bei Beschlussfassung nicht vorlagen.