Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 007 Lebensmittelmarkt an der Neundorfer Straße: Anstoßfunktion, Konfliktbewältigung, Abwägung, Schallschutz, Beitrittsbeschluss, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Genehmigung
OVG Sachsen, Urteil vom 11.11.2005 - Aktenzeichen 1 D 23/03
DRsp Nr. 2008/7236
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 007 "Lebensmittelmarkt an der Neundorfer Straße": Anstoßfunktion, Konfliktbewältigung, Abwägung, Schallschutz, Beitrittsbeschluss, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Genehmigung
»1. Auch bei einer Straßenlänge von ca. 3 km kann die Benennung einer (im Stadtgebiet gelegenen) Straße, des Planvorhabens (hier: "Lebensmittelmarkt") und der Nummern der betroffenen Flurstücke das Plangebiet ausreichend kennzeichnen und damit der Anstoßfunktion des § 3 Abs. 2BauGB genügen.2. Die Verlagerung der Bewältigung eines durch ein Planvorhaben ausgelösten Konfliktes (hier: Schallimmissionen) vom Planverfahren in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren ist abwägungsfehlerhaft, wenn der Gemeinderat über die bereits vorab nach § 33 Abs. 1BauGB erfolgte Erteilung der Baugenehmigung nicht informiert war.3. Die Verlagerung der Bewältigung eines Konfliktes (hier: Schallimmissionen) in das dem Planverfahren nachfolgende Baugenehmigungsverfahren ist abwägungsfehlerhaft, wenn dem Gemeinderat bereits erstellte und bei der Baugenehmigungsbehörde eingereichte Gutachten (hier: zum Schallschutz) bei Beschlussfassung nicht vorlagen.
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