OVG Thüringen - Beschluss vom 19.12.2002
1 N 501/01
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6 ; VwGO § 42 Abs. 2 ; BauGB § 2 Abs. 2 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 1 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 636

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Normenkontrolle, einstweilige Anordnung, Antragsbefugnis, Rechtsverletzung, interkommunales Abstimmungsgebot, Abwägungsgebot, Auswirkungen, städtebauliche Entwicklung und Ordnung, Belang, öffentlich, privat, Mittelzentrum, Raumordnung, Landesplanung

OVG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 1 N 501/01

DRsp Nr. 2008/7289

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Normenkontrolle, einstweilige Anordnung, Antragsbefugnis, Rechtsverletzung, interkommunales Abstimmungsgebot, Abwägungsgebot, Auswirkungen, städtebauliche Entwicklung und Ordnung, Belang, öffentlich, privat, Mittelzentrum, Raumordnung, Landesplanung

»Zur Antragsbefugnis in einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, mit dem sich eine Gemeinde mit zentralörtlicher Funktion gegen die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde ohne zentralörtliche Funktion wendet.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6 ; VwGO § 42 Abs. 2 ; BauGB § 2 Abs. 2 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 1 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug des am 12. Februar 2001 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Die Gewalt III/Teilbereich A" der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind benachbarte Gemeinden. Der Antragstellerin ist nach dem Landesentwicklungsprogramm Thüringen die Funktion eines Mittelzentrums zugewiesen; die Antragsgegnerin hat 3.400 Einwohner und liegt im Verflechtungsbereich der Antragstellerin.