VGH Bayern - Urteil vom 19.11.2007
1 N 05.2521
Normen:
VwGO § 47 ; BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 14 Abs. 1 ;

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Normenkontrolle; Veränderungssperre; Konkretisierung der gesicherten Planung in räumlicher Hinsicht; Realisierbarkeit der Planungsziele; Bewahrung dörflicher Strukturen als Planungsziel; angespannte Finanzlage der Gemeinde als mögliches Planungshindernis

VGH Bayern, Urteil vom 19.11.2007 - Aktenzeichen 1 N 05.2521

DRsp Nr. 2008/4043

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Normenkontrolle; Veränderungssperre; Konkretisierung der gesicherten Planung in räumlicher Hinsicht; Realisierbarkeit der Planungsziele; Bewahrung "dörflicher Strukturen" als Planungsziel; angespannte Finanzlage der Gemeinde als mögliches Planungshindernis

Normenkette:

VwGO § 47 ; BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen eine Veränderungssperre der Antragsgegnerin.

1. Die Antragsteller sind Eigentümer des im Gemeindeteil ********* der Antragsgegnerin liegenden Grundstücks Fl.Nr. 3066 Gemarkung *******. Sie erhielten mit Bescheiden des Landratsamts *** ******************* vom 10. Juni 1987 und 5. Januar 1988 die Baugenehmigung für die Errichtung eines "Wohnhauses mit Einliegerwohnung und Garage" auf ihrem Grundstück. Nach Aushebung der Baugrube und Errichtung eines "Verbaus" wurden die Bauarbeiten eingestellt. Die Antragsteller planten ihr Vorhaben mehrmals um. Die letzte, mit Bescheid vom 3. März 1999 erteilte Tekturgenehmigung hat die Errichtung eines Gebäudes mit vier Wohnungen und acht Garagen zum Gegenstand. Die mehrfach verlängerte Genehmigung war zuletzt bis zum 22. März 2006 gültig. Eine weitere Verlängerung wurde vom Landratsamt abgelehnt. Hierüber ist ein Rechtsstreit beim Verwaltungsgericht München anhängig.