VGH Bayern - Urteil vom 22.05.2006
1 B 04.3531
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4 ; VwGO § 113 Abs. 5 ; BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 30 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 ; BayBO Art. 75 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 653
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 00.5318

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, soweit nicht der 8. Senat zuständig ist; Bayerisches Abgrabungsgesetz: Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheids für ein Wohnstift; maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorhabens; Erledigung des Verpflichtungsbegehrens; Inkrafttreten eines Bebauungsplans als erledigendes Ereignis; Fortsetzungsfeststellungsantrag; Feststellungsinteresse; Bestimmtheit eines Vorbescheidsantrags; Auslegung eines Vorbescheidsantrags; Erforderlichkeitsgrundsatz; Abwägungsgebot; Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinn; betreutes Wohnen; Umgebung des Baugrundstücks; Einfügen in die Eigenart der Umgebung

VGH Bayern, Urteil vom 22.05.2006 - Aktenzeichen 1 B 04.3531

DRsp Nr. 2008/6479

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, soweit nicht der 8. Senat zuständig ist; Bayerisches Abgrabungsgesetz: Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheids für ein "Wohnstift"; maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorhabens; Erledigung des Verpflichtungsbegehrens; Inkrafttreten eines Bebauungsplans als erledigendes Ereignis; Fortsetzungsfeststellungsantrag; Feststellungsinteresse; Bestimmtheit eines Vorbescheidsantrags; Auslegung eines Vorbescheidsantrags; Erforderlichkeitsgrundsatz; Abwägungsgebot; Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinn; betreutes Wohnen; Umgebung des Baugrundstücks; Einfügen in die Eigenart der Umgebung

»1. Zur Auslegung eines Vorbescheidsantrags über die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, wenn die Angaben zu dem Vorhaben hinsichtlich eines Teils der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitskriterien unbestimmt sind. 2. "Betreutes Wohnen" in einem "Wohnstift" ist als Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren.«

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4 ; VwGO § 113 Abs. 5 ; BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 30 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 ; BayBO Art. 75 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines "Wohnstifts".