VGH Bayern - Urteil vom 14.07.2006
1 N 05.300
Normen:
VwGO § 47 ; VwGO § 86 Abs. 3 ; BauGB § 14 Abs. 1 ; BauGB § 14 Abs. 2 ; BauGB § 14 Abs. 3 ; BauGB § 16 Abs. 1 ; BauGB § 16 Abs. 2 ; GO Art. 30 Abs. 2 ; GO Art. 37 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 481
UPR 2007, 319

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, soweit nicht der 8. Senat zuständig ist; Bayerisches Abgrabungsgesetz:

VGH Bayern, Urteil vom 14.07.2006 - Aktenzeichen 1 N 05.300

DRsp Nr. 2008/6501

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, soweit nicht der 8. Senat zuständig ist; Bayerisches Abgrabungsgesetz:

»1. Das Recht des ersten Bürgermeisters, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO), erfasst auch den Erlass einer Veränderungssperre. 2. Die Dringlichkeit einer Angelegenheit in zeitlicher Hinsicht ist nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Anordnung zu beurteilen. Es ist unerheblich, ob die Sache infolge eines Versäumnisses der Gemeinde dringlich geworden ist. 3. Je gebundener und unbedeutender eine an sich in die Zuständigkeit des Gemeinderats (oder eines Ausschusses) fallende Angelegenheit ist, desto eher kann sie vom ersten Bürgermeister im Wege einer dringlichen Anordnung geregelt werden; je größer der Gestaltungsspielraum der Gemeinde und das Gewicht der Sache sind, desto weniger kommt eine solche Entscheidung in Betracht.«

Normenkette:

VwGO § 47 ; VwGO § 86 Abs. 3 ; BauGB § 14 Abs. 1 ; BauGB § 14 Abs. 2 ; BauGB § 14 Abs. 3 ; BauGB § 16 Abs. 1 ; BauGB § 16 Abs. 2 ; GO Art. 30 Abs. 2 ; GO Art. 37 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen zwei Veränderungssperren der Antragsgegnerin.