VGH Hessen - Urteil vom 29.03.2007
4 UE 1287/06
Normen:
BauGB (1993) § 1 Abs. 6 ; BauGB (1993) § 9 Abs. 4 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; HBauO (1993) § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; HBauO (1993) § 87 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 138
BauR 2008, 1447
NVwZ-RR 2007, 746
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 2411/03

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Zur Rechtmäßigkeit einer baugestalterischen Festsetzung - Abwägungsgebot, Bebauungsplan, Dachfarbe, Ermächtigungsnorm, Gestaltungssatzung

VGH Hessen, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 4 UE 1287/06

DRsp Nr. 2008/6750

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Zur Rechtmäßigkeit einer baugestalterischen Festsetzung - Abwägungsgebot, Bebauungsplan, Dachfarbe, Ermächtigungsnorm, Gestaltungssatzung

»1. Eine gemäß § 87 Abs. 4 HBO 1993 in einen Bebauungsplan aufgenommene Gestaltungssatzung bedarf hinsichtlich der Festsetzung der zulässigen Dachfarbe keiner Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie keiner ausdrücklichen Begründung. 2. Eine solche Gestaltungssatzung unterliegt auch nicht dem bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebot. 3. Die Ermächtigungsnorm des § 87 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1993 macht die Festlegung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen davon abhängig, dass diese zur Durchführung baugestalterischer Absichten erforderlich ist. 4. Einzelfall einer Gestaltungssatzung, die ihre Gestaltungsziele verfehlt, daher nicht sachgemäß ist und deshalb von der Satzungsermächtigung nicht gedeckt wird.«

Normenkette:

BauGB (1993) § 1 Abs. 6 ; BauGB (1993) § 9 Abs. 4 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; HBauO (1993) § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; HBauO (1993) § 87 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Genehmigungsfähigkeit der anthrazitfarbenen Dacheindeckung des Altenpflegeheims mit Tagespflege in Ahnatal, ... (Gemarkung Heckershausen, Flur ..., Flurstücke .../41 und .../42) streitig.