VGH Bayern - Urteil vom 17.12.2003
25 N 99.2264
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 ; BauGB § 1 ; BauNVO § 14 Abs. 1 Satz 3 ; GG Art. 5 ;
Fundstellen:
UPR 2004, 392

Bauplanungs-, Bauordnungs- und StädtebauförderungsrechtB Bayerisches Abgrabungsgesetz - Normenkontrolle, Beschränkung von Nebenanlagen, Funkantenne, Bestimmtheit, Meinungsfreiheit, Sicherung des optischen Erscheinungsbilds eines Baugebiets

VGH Bayern, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 25 N 99.2264

DRsp Nr. 2007/23893

Bauplanungs-, Bauordnungs- und StädtebauförderungsrechtB Bayerisches Abgrabungsgesetz - Normenkontrolle, Beschränkung von Nebenanlagen, Funkantenne, Bestimmtheit, Meinungsfreiheit, Sicherung des optischen Erscheinungsbilds eines Baugebiets

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 ; BauGB § 1 ; BauNVO § 14 Abs. 1 Satz 3 ; GG Art. 5 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bebauungsplan zur 3. Änderung des Bebauungsplanes "B********" der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt. Er unterhält und betreibt seit 1996 als Funkamateur auf diesem Grundstück eine Sende- und Empfangsanlage, die aus einem Stahlgittermast von 7,5 m Höhe und einem Stahlrohrmast von 5 m Höhe, einschließlich der jeweils dazugehörigen Antennen, besteht.

Der Bebauungsplan "B********" trat in seiner ursprünglichen Fassung am 20. Juli 1990 in Kraft. Er setzt als Art der baulichen Nutzung reine und allgemeine Wohngebiete fest. Vorgesehen sind Einzelhäuser in offener Bauweise mit einem Vollgeschoß und ausgebautem Dachgeschoß sowie teilweise ausgebautem Untergeschoß. Durch die am 19. Mai 1993 in Kraft getretene 2. Änderung wurde in den Bebauungsplan unter D IV 5 folgende neue Festsetzung eingefügt:

Nebenanlagen