VGH Bayern - Urteil vom 30.07.2007
15 N 06.741
Normen:
BauGB (a.F.) § 1 Abs. 3 ; BauGB (a.F.) § 1 Abs. 6 ; BauGB (a.F.) § 214 Abs. 3 Satz 2 ; WHG § 31 Abs. 4 Satz 1 ; WHG § 31b Abs. 6 Satz 1 ; BayWG Art. 61 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 2
BauR 2008, 66
NVwZ-RR 2008, 309
ZUR 2007, 597
ZfBR 2008, 52

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Antragsbefugnis; Erforderlichkeit des Bebauungsplans verneint, weil das Plangebiet überwiegend im Bereich eines festgesetzten Überschwemmungsgebiets liegt; Beachtlicher Abwägungsfehler mangels dem Erhaltungsgebot entgegenstehender Gründe des Allgemeinwohls

VGH Bayern, Urteil vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 15 N 06.741

DRsp Nr. 2008/6472

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Antragsbefugnis; Erforderlichkeit des Bebauungsplans verneint, weil das Plangebiet überwiegend im Bereich eines festgesetzten Überschwemmungsgebiets liegt; Beachtlicher Abwägungsfehler mangels dem Erhaltungsgebot entgegenstehender Gründe des Allgemeinwohls

»1. Ein Überschwemmungsgebiet, das noch auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. gemäß Art. 61 Abs. 1 BayWG festgesetzt wurde, begründet nicht das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete durch Bauleitpläne (§ 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG). 2. Eine Gemeinde darf im Rahmen der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung nicht davon ausgehen, eine Bebauung könne durch die Genehmigung von Ausnahmen nach Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayWG in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet ermöglicht werden, wenn dadurch ein nicht unerheblicher, zusammenhängender Bereich des Überschwemmungsgebiets seine Funktion verlieren würde. Die Ausnahmeregelung des Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayWG soll lediglich Härten und Schwierigkeiten beseitigen, die sich aus dem generellen Bauverbot des Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayWG ergeben und im konkreten Einzelfall nicht intendiert sind.