VGH Bayern - Urteil vom 24.07.2007
1 N 07.1624
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 ; VwGO § 47 Abs. 2 ; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 2 ; VwGO § 121 ; VwGO 1998 § 47 Abs. 5 Satz 2 ; VwGO 1998 § 47 Abs. 5 Satz 4 ; BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 7 ; BauGB § 214 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 48
DVBl 2008, 598
UPR 2008, 458
ZfBR 2008, 374

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Normenkontrolle; außer Kraft getretener Bebauungsplan; Zulässigkeit des Normenkontrollantrags; rückwirkendes Inkraftsetzen eines für unwirksam erklärten Bebauungsplans; Behebbarkeit von Mängeln eines Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren; keine Heilung von Mängeln der Erforderlichkeit und den Kern der Abwägung berührenden Abwägungsfehlern im ergänzenden Verfahren; Umfang der Allgemeinverbindlichkeit einer Normenkontrollentscheidung; Allgemeinverbindlichkeit der Feststellung der Nichtbehebbarkeit von Mängeln in den Gründen einer Normenkontrollentscheidung; Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans in zeitlicher Hinsicht; Gesamtunwirksamkeit

VGH Bayern, Urteil vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 1 N 07.1624

DRsp Nr. 2008/6504

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Normenkontrolle; außer Kraft getretener Bebauungsplan; Zulässigkeit des Normenkontrollantrags; rückwirkendes Inkraftsetzen eines für unwirksam erklärten Bebauungsplans; Behebbarkeit von Mängeln eines Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren; keine Heilung von Mängeln der Erforderlichkeit und den Kern der Abwägung berührenden Abwägungsfehlern im ergänzenden Verfahren; Umfang der Allgemeinverbindlichkeit einer Normenkontrollentscheidung; Allgemeinverbindlichkeit der Feststellung der Nichtbehebbarkeit von Mängeln in den Gründen einer Normenkontrollentscheidung; Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans in zeitlicher Hinsicht; Gesamtunwirksamkeit

»Die Allgemeinverbindlichkeit einer nach der geltenden Fassung des § 47 Abs. 5 VwGO ergangenen Normenkontrollentscheidung, durch die eine städtebauliche Satzung für unwirksam erklärt wird, erfasst auch eine in den Gründen der Entscheidung getroffene Feststellung, dass der zur Unwirksamkeit führende Mangel nicht in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 1 ; VwGO § 47 Abs. 2 ; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 2 ; VwGO § 121 ; VwGO 1998 § 47 Abs. 5 Satz 2 ; VwGO 1998 § 47 Abs. 5 Satz 4 ; BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 7 ; BauGB § 214 Abs. 4 ;

Tatbestand: