Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Normenkontrolle; außer Kraft getretener Bebauungsplan; Zulässigkeit des Normenkontrollantrags; rückwirkendes Inkraftsetzen eines für unwirksam erklärten Bebauungsplans; Behebbarkeit von Mängeln eines Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren; keine Heilung von Mängeln der Erforderlichkeit und den Kern der Abwägung berührenden Abwägungsfehlern im ergänzenden Verfahren; Umfang der Allgemeinverbindlichkeit einer Normenkontrollentscheidung; Allgemeinverbindlichkeit der Feststellung der Nichtbehebbarkeit von Mängeln in den Gründen einer Normenkontrollentscheidung; Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans in zeitlicher Hinsicht; Gesamtunwirksamkeit
VGH Bayern, Urteil vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 1 N 07.1624
DRsp Nr. 2008/6504
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Normenkontrolle; außer Kraft getretener Bebauungsplan; Zulässigkeit des Normenkontrollantrags; rückwirkendes Inkraftsetzen eines für unwirksam erklärten Bebauungsplans; Behebbarkeit von Mängeln eines Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren; keine Heilung von Mängeln der Erforderlichkeit und den Kern der Abwägung berührenden Abwägungsfehlern im ergänzenden Verfahren; Umfang der Allgemeinverbindlichkeit einer Normenkontrollentscheidung; Allgemeinverbindlichkeit der Feststellung der Nichtbehebbarkeit von Mängeln in den Gründen einer Normenkontrollentscheidung; Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans in zeitlicher Hinsicht; Gesamtunwirksamkeit
»Die Allgemeinverbindlichkeit einer nach der geltenden Fassung des § 47 Abs. 5VwGO ergangenen Normenkontrollentscheidung, durch die eine städtebauliche Satzung für unwirksam erklärt wird, erfasst auch eine in den Gründen der Entscheidung getroffene Feststellung, dass der zur Unwirksamkeit führende Mangel nicht in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann.«