BVerwG - Urteil vom 12.12.1996
4 C 17.95
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3 § 5 Abs. 2 S. 2 § 13 ;
Fundstellen:
BVerwGE 102, 351
BauR 1997, 440
BBauBl 1997, 289
BRS 58, Nr. 59
DÖV 1997, 376
DVBl 1997, 568
GewArch 1997, 166
IBR 1997, 248
NJ 1997, 279
NJW 1997, 3110
NVwZ 1997, 902
UPR 1997, 152
VBlBW 1997, 215
ZfBR 1997, 157
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 16.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 916/93
VGH Baden-Württemberg, vom 15.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 1948/94

Bauplanungsrecht - Arztpraxis als Anlage für gesundheitliche Zwecke in einem reinen Wohngebiet

BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 4 C 17.95

DRsp Nr. 1997/2739

Bauplanungsrecht - Arztpraxis als Anlage für gesundheitliche Zwecke in einem reinen Wohngebiet

»Der Begriff der Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung (vgl. z.B. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) ist auf Gemeinbedarfsanlagen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 BauGB beschränkt. Arztpraxen werden von diesem Begriff daher nicht erfaßt; ihre Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach § 13 BauNVO

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3 § 5 Abs. 2 S. 2 § 13 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzungsänderung für eine zweite Arztpraxis im Anwesen des Klägers. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Auf der Laue" aus dem Jahr 1963, der für das Gebiet "Reine Wohnnutzung" festsetzt.

Den Antrag auf Genehmigung von zwei Arztpraxen lehnte die Beklagte ab, genehmigte die Nutzung eines Geschosses als Arztpraxis und untersagte die bereits aufgenommene Praxisnutzung in einem der beiden Geschosse. Auf die vom Kläger sowie den beigeladenen Nachbarn erhobenen Widersprüche hob das Regierungspräsidium die Baugenehmigung mangels Bestimmtheit hinsichtlich eines konkret genannten Geschosses auf und wies die Widersprüche im übrigen zurück.