I.
Die Beteiligten streiten über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzungsänderung für eine zweite Arztpraxis im Anwesen des Klägers. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Auf der Laue" aus dem Jahr 1963, der für das Gebiet "Reine Wohnnutzung" festsetzt.
Den Antrag auf Genehmigung von zwei Arztpraxen lehnte die Beklagte ab, genehmigte die Nutzung eines Geschosses als Arztpraxis und untersagte die bereits aufgenommene Praxisnutzung in einem der beiden Geschosse. Auf die vom Kläger sowie den beigeladenen Nachbarn erhobenen Widersprüche hob das Regierungspräsidium die Baugenehmigung mangels Bestimmtheit hinsichtlich eines konkret genannten Geschosses auf und wies die Widersprüche im übrigen zurück.
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