VGH Hessen - Urteil vom 12.06.2003
3 N 453/02
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 1a Abs. 3 ; BauGB § 166 Abs. 1 ; BauGB § 215a Abs. 1 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
NuR 2005, 41

Bauplanungsrecht - Ausgleich, Bebauungsplan, Bereitstellung, Normenkontrolle, Sonderbiotop, geeignete Maßnahme

VGH Hessen, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 3 N 453/02

DRsp Nr. 2007/24179

Bauplanungsrecht - Ausgleich, Bebauungsplan, Bereitstellung, Normenkontrolle, Sonderbiotop, geeignete Maßnahme

»1. Zum Prüfungsumfang im Normenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan, dem eine rechtskräftige Normenkontrollentscheidung über eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vorausgegangen ist. 2. Ist unklar, ob und welche 10 ha, 25 ha oder 34 ha gemeindlicher Flächen für sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bereitgestellt worden sind, ist der Bebauungsplan mindestens unwirksam. 3. Die Trennung der naturschutzrechtlichen Kompensation für in Aussicht gestellte Befreiungen für planbedingte Eingriffe in Sonderbiotope von dem planungsbezogenen und der Abwägung unterliegenden Ausgleich nach § 1 a Abs. 3 BauGB ist sachlich angemessen und gerechtfertigt.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 1a Abs. 3 ; BauGB § 166 Abs. 1 ; BauGB § 215a Abs. 1 ; VwGO § 47 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den am 08.06.2000 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 804 "Am Martinszehnten".