BVerwG - Urteil vom 18.05.2001
4 C 13.00
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2001, 959
ZfBR 2001, 564
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 30.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3372/96
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 5673/97

Bauplanungsrecht - Außenbereich; Nutzungsänderung; Splittersiedlung; Verfestigung; Nutzungsaufgabe; Aufgabe der Nutzung; Sieben-Jahres-Frist; Betriebsbezogenheit.

BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - Aktenzeichen 4 C 13.00

DRsp Nr. 2001/15885

Bauplanungsrecht - Außenbereich; Nutzungsänderung; Splittersiedlung; Verfestigung; Nutzungsaufgabe; Aufgabe der Nutzung; Sieben-Jahres-Frist; Betriebsbezogenheit.

»1. Wird eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes vergrößert, so ist regelmäßig im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten. 2. Die erleichterte Änderung der Nutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB setzt nach Buchst. e der Vorschrift einen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes voraus, von dem das Gebäude seine bisherige Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abgeleitet hat.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Änderung einer im Außenbereich stehenden ehemaligen Getreidescheune in ein Wohngebäude.