BVerwG - Beschluß vom 01.08.2007
4 BN 32.07
Normen:
BauGB § 244 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 20 § 29 § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. f ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 31
BauR 2007, 1838
NVwZ 2007, 1310
NuR 2007, 614
UPR 2007, 450
ZfBR 2007, 794
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 18/06

Bauplanungsrecht - Bebauungsplan; Ausfertigungsmangel; erneute Bekanntmachung; Abschluss des Bebauungsplanverfahrens; Ausschluss sonstiger Nutzungen; Sicherung von Rohstoffvorkommen

BVerwG, Beschluß vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 4 BN 32.07

DRsp Nr. 2007/15709

Bauplanungsrecht - Bebauungsplan; Ausfertigungsmangel; erneute Bekanntmachung; Abschluss des Bebauungsplanverfahrens; Ausschluss sonstiger Nutzungen; Sicherung von Rohstoffvorkommen

»Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen und ihn gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht, ist das Verfahren im Sinne des § 244 Abs. 1 BauGB abgeschlossen, auch wenn der Plan zur Behebung eines Ausfertigungsmangels zu einem späteren Zeitpunkt durch ein ergänzendes Verfahren mit unverändertem Inhalt erneut bekannt gemacht wird.«

Normenkette:

BauGB § 244 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 20 § 29 § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. f ;

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.